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BGH, 04.11.1952 - V BLw 51/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.03.1951 - V BLw 108/50
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Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 51/52
Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1951, V BLw 108/50; BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345); davon geht auch das Beschwerdegericht aus. - BGH, 14.10.1952 - V BLw 34/52
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Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 51/52
Da die Unzulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, war im Rechtsbeschwerdeverfahren darüber hinaus noch die Unzulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung auszusprechen, wie das vom Beschwerdegericht entsprechend auch in seinem Beschluss vom 13. Februar 1952 in der Sache 10 WLw 414/51 (= V BLw 34/52 des erkennenden Senats, Beschluss vom 14. Oktober 1952), geschehen ist. - BGH, 23.09.1952 - V BLw 94/51
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Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 51/52
Wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt, kann im Genehmigungsverfahren eine Nichtigkeit des zu genehmigenden Geschäfts nur berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich ist; dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der Genehmigung eines vollentgeltlichen Veräusserungsvertrags (Kaufvertrag), sondern auch bei der Genehmigung eines Übergabevertrages (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Beschluss vom 23. September 1952, V BLw 94/51). - BGH, 08.04.1952 - V BLw 56/51
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Auszug aus BGH, 04.11.1952 - V BLw 51/52
Die von den Antragstellern gegen den Weiterbestand des Vertrages vom 29. Juli 1940 nach dem Tode ihres Sohnes erhobenen Einwendungen bewirken, wie sich aus der Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu diesen Einwendungen ergibt, jedenfalls keinen offensichtlichen Wegfall der Vertragsbindungen für die Zeit nach dem Tode des Sohnes, zumal da es sich bei dem Vertrag nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht um einen Hofübergabevertrag, sondern um einen entgeltlichen Veräusserungsvertrag handelt (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8. April 1952, V BLw 56/51, wonach selbst ein Anspruch auf Hofübertragung, der auf einem Auseinandersetzungsvertrag beruht, sich vererbt).
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
Dieselbe Frage ist für das Höferecht der Britischen Zone aufgetreten; sie ist dort im selben Sinne beurteilt worden (OLG Hamm bei Kollmeyer 1, 158; OGHZ 2, 176; BGH RdLandw 1951, 242 mit Anmerkung von Schulte, ebenso die Entscheidungen des erkennenden Senats als Senat für Landwirtschaftssachen vom 8. April 1952 V Blw 56/51 und vom 4. November 1952 V Blw 51/52; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, Anm. VI 7 zu § 17 HöfeO;… abweichend Lange-Wulff 3. Aufl Bemerkungen 57 und 242). - BGH, 05.05.1953 - V BLw 3/53
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In den Fällen der uneingeschränkten Genehmigung des Vertrages fehlt es daher an einer Rechtsbeeinträchtigung und damit an einer Beschwer im Sinne des § 23 Abs. 2 LVO (vgl. hierzu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. März 1951, V BLw 108/50, BGHZ 1, 267 ff = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345; vom 23. September 1952, V BLw 14/52; vom 14. Oktober 1952, V BLw 32/52 und vom 4. November 1952, V BLw 51/52).Da einem erkennbar unwirksamen Vertrage die Genehmigung versagt werden kann (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 4. November 1952, V BLw 51/52), bedurfte es keines Eingehens auf die sonstigen Rügen der Rechtsbeschwerde des Theodor L., vielmehr war diese, soweit sie sich gegen die Versagung der Genehmigung des Vertrages vom 10. Januar 1952 richtet, wegen der Unwirksamkeit dieses Vertrages ohne weiteres als unbegründet zurückzuweisen.